Das gilt unabhängig von der Frage, ob sie in Mecklenburg-Vorpommern mit Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldet sind. Durch unsere Landesregierung wurde dieser Fakt mit der Neufassung von § 4 CoronaVO (siehe Absatz 2) bekräftigt.
Diese Neufassung ist auch in der Dateiliste unserer Corona-Webseite bereitgestellt.
Wir raten unseren Studierenden dringend
- den Studierendenausweis zwecks Nachweis der Berechtigung bei sich zu führen
- sich über die aktuelle Rechtslage zu informieren
mehr »