2. Änderung der CoronaHochschulVO M-V

MNS auf Klapptisch im Hörsaal
Während der Prüfung ist der qualifizierte Mund-Nase-Schutz durchgehend zu tragen. Mindestens medizinischen Masken sind erforderlich, empfohlen wird eine FFP-2-Maske.

Diese Lockerungen sind ausschließlich dann möglich, wenn alle Teilnehmenden an einer Veranstaltung geimpft oder genesen sind.

Der das regelnde neue Absatz im § 5 der CoronaHochschulVO M-V lautet:
„Von der Abstandspflicht und der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Hörsälen und sonstigen Veranstaltungsräumen können die Hochschulen vollständig absehen, sofern sämtliche an der Veranstaltung Teilnehmenden, einschließlich des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschule im Sinne von § 55 Landeshochschulgesetz, über einen Nachweis nach § 2 Nummer 2 oder 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verfügen.“

Die relevanten Abschnitte im Hygieneplan Corona wurden dementsprechend angepasst.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass diese Regelung keine Abweichung vom 3G-Prinzip enthält. Negativ getestete Personen haben nach wie vor Zutritt zu allen Lehrveranstaltungen. Die Regelung gilt lediglich für die bei weiterem Impffortschritt zunehmenden Fälle, in denen alle Teilnehmenden einer Veranstaltung schon geimpft oder genesen sind.

Tipp: Auf der Website www.landesrecht-mv.de wird sowohl die aktuelle Fassung der Gesamtausgabe als auch die einzelnen Paragrafen sowie die Historie abgebildet.

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