Wismars Studierende dürfen einreisen // Corona

Das gilt unabhängig von der Frage, ob sie in Mecklenburg-Vorpommern mit Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldet sind. Durch unsere Landesregierung wurde dieser Fakt mit der Neufassung von § 4 CoronaVO (siehe Absatz 2) bekräftigt.
Diese Neufassung ist auch in der Dateiliste unserer Corona-Webseite bereitgestellt.

Wir raten unseren Studierenden dringend

  • den Studierendenausweis zwecks Nachweis der Berechtigung bei sich zu führen
  • sich über die aktuelle Rechtslage zu informieren


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