U. a. folgende Personen müssen sich nicht mehr beim Gesundheitsamt melden und unterliegen keiner Quarantäne-Pflicht mehr, wenn sie aus besonders von Covid-19 betroffenen Gebieten Deutschlands nach M-V einreisen:
(in Klammern: entsprechende Punkte der Neunten Änderung der Quarantäneverordnung M-V)
• unsere Hochschulangehörigen (Lehrkräfte, Beschäftigte und Studierende), die ihre Nebenwohnung in M-V gemeldet haben (Punkt 10)
• unsere Studierenden, die weder Haupt- noch Nebenwohnsitz in M-V haben (Punkt 9);
• Hochschulangehörige, die lediglich durch ein „innerdeutsches Risikogebiet“ durchgereist sind (Punkt 11);
• Personen, die täglich oder für bis zu 48 Stunden zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich nach Mecklenburg-Vorpommern ein- oder ausreisen (Punkt 5);
Ein entsprechendes Schreiben, in dem die zwingende Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit bescheinigt wird, wird vom Krisenstab auf Anfrage schnellstmöglich bereitgestellt.
Zur zwingenden Notwendigkeit gehört auch die Durchführung der Präsenzlehre dem aktuellen Stundenplan der Fakultäten entsprechend.
Außerdem sind der Allgemeinverfügung des Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Befreiungen nach SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 11. Oktober 2010 entsprechend – bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte – Personen von der Absonderungspflicht befreit, die für Anlässe nach M-V einreisen und sich dort aufhalten oder von solchen Anlässen zurückkehren, bei denen die Anwesenheit aus rechtlichen Gründen (z. B. einem Arbeitsverhältnis mit unserer Hochschule) oder zur Erfüllung einer moralischen Verpflichtung zwingend erforderlich ist.
Achtung:
Hochschulangehörige und Studierende müssen ihren Dienstausweis bzw. Studierendenausweis bei sich tragen.
Lehrbeauftragte sollten bei der Einreise nach M-V aus innerdeutschen Risikogebieten vorsorglich einen Nachweis über die Erteilung des Lehrauftrags mit sich führen.
Studierende, die ihren Hauptwohnsitz in M-V und keinen Nebenwohnsitz haben und in ein innerdeutsches Covid-19-Risikogebiet gereist sind, müssen sich beim Gesundheitsamt melden und fallen unter die Quarantänepflicht. Ausnahmen (z. B. Hochzeiten, Kernfamilienbesuche) regelt die Allgemeinverfügung des Wirtschaftsministeriums M-V vom 11.10.20.
aktualisiert: 13.10.2020, 14:20 Uhr